Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. S. Rasouli Industrieprodukte
für den Einkauf und Verkauf gebrauchter Waren - Stand: 08/2006 - |
I. |
Allgemeines, Vertragsabschluss, Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden |
1. |
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Fa. S. Rasouli Industrieprodukte (nachfolgend: Verwender) gegenüber Ihren Geschäftspartnern (nachfolgend: Kunden). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verwender in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen den Einkauf oder Verkauf vorbehaltlos ausführt.
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2. |
Der Kunde ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verwender die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verwender ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
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3. |
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verwenders.
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II. |
Zahlung, Aufrechnung, Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
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1. |
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung fällig, sofern nichts Anderes im Kaufvertrag vereinbart ist.
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2. |
Gegen Ansprüche des Verwenders kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
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3. |
Sind zwischen Verwender und Kunde Teilzahlungen vereinbart und ist der Kunde eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fähigkeit etwaiger Wechsel einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit 5% des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist. Das gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Kunde, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis 50.000,00 übersteigt. Statt die Restschuld zu verlangen, kann der Verwender unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt V Ziffer 2- dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Kunden ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verwender berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
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4. |
Eine zwischen Verwender und Kunde getroffene Vereinbarung von Teilzahlungen, die
nicht unter Ziffer 3 fällt, kann der Verwender kündigen und Zahlung der Restschuld verlangen,
wenn
- der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10%, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens 5% des Teilzahlungspreises beträgt und
- der Verwender dem Kunden erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Verlangt der Verwender Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlungen, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit der Restschuld entfallen. Statt Zahlung der Restschuld zu verlangen, kann der Verwender unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt V Ziffer 2 dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Kunde ablehne und von diesem zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Verwender durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
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III.
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Lieferung und Lieferverzug
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1. |
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
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2. |
Der Kunde kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verwender schriftlich auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verwender in Verzug. Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verwenders auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verwender nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verwender, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verwender haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
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3. |
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verwender bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
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4. |
Höhere Gewalt oder beim Verwender oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die den Verwender ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
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IV. |
Abnahme
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1. |
Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Diese kann mündlich erfolgen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verwender von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
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2. |
Verlangt der Verwender Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verwender einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
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V. |
Eigentumsvorbehalt
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1. |
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verwender auf rund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verwenders. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verwender gegen den Kunde im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteilelieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verwender aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verwender zu. Auf Verlangen des Kunden ist der Verwender zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
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2. |
Der Verwender kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn
- bei einem unter Abschnitt II Ziffer 3 Absatz 1 genannten Kunde die dort erwähnten Voraussetzungen oder
- bei einem unter Abschnitt II Ziffer 4 genannten Kunde die dort erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder jener Kunde die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder
- der Kunde seiner Verpflichtung aus den nachstehenden Ziffern 3 und 4 nicht nachkommt.
Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen. Nimmt der Verwender den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verwender und Kunde sich darüber einig, dass der Verwender dem Kunden den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Kunden, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Kunden ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Verwender kann dem Kunden erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung setzen und ankündigen, dass er, wenn der Kunde sie innerhalb dieser Frist erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten werde. Außer im Falle des Abschnittes II Ziffer 4 trägt der Kunde sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Die sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verwender höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist.
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3. |
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verwenders eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung des Verwenders beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig. Der Kunde ist nach vorheriger Zustimmung berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt dem Verwender bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verwender nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Verwender behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend, wenn der Kunde ohne vorherige Zustimmung des Verwenders handelt.
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4. |
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verwender unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verwenders hinzuweisen.
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5. |
Wurde der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der Kunde diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verwender zustehen. Der Kunde ermächtigt den Verwender, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verwenders nicht nach, kann der Verwender selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Kunden abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
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VI. |
Sachmangel
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1. |
Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf gebrauchter Waren unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
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2. |
Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
- Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Kunde beim Verwender geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Kunden eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
- Ersetzte Teile werden Eigentum des Verwenders.
- Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
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VII. |
Haftung
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1. |
Hat der Verwender aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verwender beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Kunde für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verwender nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel verursacht worden sind.
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2. |
Unabhängig von einem Verschulden des Verwenders bleibt eine etwaige Haftung des Verwenders bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
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3. |
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
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4. |
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verwenders für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
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VIII. |
Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer
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Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind beide Parteien berechtigt, bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes eine Anpassung des Bruttokaufpreises auf die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer zu verlangen.
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IX. |
Gerichtsstand, anwendbares Recht
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1. |
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verwenders.
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2. |
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verwenders gegenüber dem Kunden dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
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3. |
Für den Abschluss und die Abwicklung aller zwischen dem Kunden und dem Verwender getätigten Geschäfte gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
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